Zur Anerkennung von
Diplom-Studien, die von Österreichern
außerhalb Österreichs absolviert
wurden:
Mancherorts werden betreffend des von der IGBO mitgetragenen Studiums an der Corvinus-Universität in Budapest Bemerkungen gemacht, die einerseits auf unrichtigen Rechtsinterpretationen zu beruhen scheinen, andererseits aber durchaus auch Schlüsse auf die Geisteshaltung jener zulassen, die diese Bemerkungen machen.
Jedes Studium, das neben dem Beruf absolviert wird, ist eine zusätzliche Belastung. Darüber kann es ja wohl keinen Zweifel geben. Und jedes Studium verlangt eine entsprechende Leistung. Darüber kann es eigentlich auch keinen Zweifel geben.
Jede Behauptung, dass die an der Corvinus-Universität Studierenden sich „etwas Leichtes ausgesucht hätten“ oder ähnliche Bemerkungen entbehren jedenfalls jeder
Grundlage und bewegen sich in einen Bereich, der rechtlich schon als Unterstellung oder üble Nachrede bewertbar sein dürfte.
Österreich ist Mitglied des Bolognaprozesses. Im Bolognaraum gibt es Akkreditierungsrichtlinien für Universitäten. Die Corvinus-Universität zum Beispiel ist eine nach diesen Richtlinien akkreditierte Universität und ist als Wirtschaftuniversität sogar älter als jene in Wien.
Weitere Fakten:
Durch die zuständige österreichische Behörde („Wissenschaftsministerium“) wurde einerseits durch unsere Zugehörigkeit zum Bolognaprozess und andererseits auf Grund bilateraler Vereinbarungen eindeutig festgelegt, welche außerhalb Österreichs erworbenen Diplome anerkannt sind.
Dies macht schon alleine deshalb Sinn, weil man sowohl Verwaltungsvorgänge „einsparen“ wollte als auch die Mobilität österreichischer Studierender erhöhen wollte. Auslandsstudien und Auslandssemester seien hier plakativ angesprochen.
In diesen Fällen ist es österreichischen Universitäten auch grundsätzlich untersagt, eine Nostrifizierung durchzuführen, also in einem aufwendigen Verfahren festzustellen, ob mit dem vorgelegten Diplom auch ein Studium in Österreich absolviert worden sein könnte.
Sogar das Bundesheer beteiligt sich an diesem Prozess durch Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten aller Dienstgrade an Ausbildungsgängen im Ausland.
Allerdings ohne Festlegung, welche im Inland zu absolvierenden Kurse oder Lehrinhalte damit abgedeckt werden, also ohne geregelter „Anrechnung“ der außerhalb Österreichs erworbenen Qualifikationen, was eigentlich nicht ökonomisch ist.
Es ist also meiner Meinung nach unbestritten, dass die durch das BMWK in "Führung akademischer Grade; Empfehlung; Jänner 2007"
dargestellten und außerhalb Österreichs erworbenen Diplome in Östrreich anerkannt sind und daher auch durch das BMLV nicht ignoriert werden können.
dargestellten und außerhalb Österreichs erworbenen Diplome in Östrreich anerkannt sind und daher auch durch das BMLV nicht ignoriert werden können. Was sagt das BDG?
Das BDG i.d.g.F. spricht im § 4a von Inländern und solchen, die wie Inländer zu behandeln sind. Letzterer Personenkreis sind etwa EU-Bürger oder Angehörige von
Staaten, mit denen Österreich oder die EU entsprechende Abkommen unterzeichnet hat.
Das BDG spricht dann von Diplomen, die diese Personen vorweisen können und deren Anerkennung auf Grund von mit den Diplomen im Herkunftsland verbundenen
Qualifikationen und Berechtigungen.
Im Herkunftsland von Österreichern und Österreicherinnen sind mit Diplomen und der Berechtigung zu einem Doktoratsstudium z. B. die Voraussetzungen für den
A-wertigen Dienst gegeben.
Das BDG spricht aber ausschließlich von Diplomen, die "zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im Öffentlichen Dienst berechtigen".
Kein abgeschlossenes Studium berechtigt (auch in Österreich nicht) zu einem unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst. Dazu gibt es die Grundausbildung und die Dienstrechtsprüfung.
Das bedeutet, dass die in Österreich anerkannten Diplome nicht zur Diskussion stehen! Denn in Österreich gelten als Voraussetzung für die Übernahme in den A-wertigen Dienst und damit zur Zulassung zur Grundausbildung für denselben u. a. „ein abgeschlossenes Diplomstudium, das uneingeschränkt zu einem Doktoratsstudium berechtigt“.
Die Realität:
Ein österreichischer Offizier studiert an einer Universität im vereinigten Königreich. Das Masterstudium ist mit sechs Semestern limitiert. Unser Kamerad wird von der Universität zum Studium nach deren Kriterien (Bologna-konform) zugelassen.
Der Kamerad studiert fleißig, arbeitet enorm viel und ist nach vier Semestern fertig. Er schließt das Studium erfolgreich mit einem „Master of Education“ ab.
Mit ihm hat auch eine Angehörige des Unterrichtsministeriums das Studium absolviert, in der gleichen Zeit. In der Zwischenzeit hat diese Frau auch schon ein Doktoratstudium abgeschlossen (in eineinhalb Jahren - eine hervorragende Leistung!).
Während die Lehrerin von der zuständigen Bundesministerin ein persönliches Schreiben mit Gratulation für den hervorragenden Studienerfolg erhält muss sich unser Kamerad dafür rechtfertigen, warum er statt der sechs Semester nur vier gebraucht hat. Und man macht ihm das beinahe unsittliche Angebot, ihm seine vorher absolvierte Ausbildung zum „Wehrpädagogen“ als fünftes Semester anzurechnen.
Man ignoriert also im BMLV das erworbene und von der Republik anerkannte Diplom einer Universität in England. Es stellen sich daher einige Fragen.
Fragen, die da lauten müssen:
1) Interpretieren die zuständigen Juristen im BMLV die zutreffenden Gesetze und EU-Bestimmungen im Sinne dieser Regelungen?
2) Warum akzeptiert man im BMLV nicht, dass Wissen und Können nicht ausschließlich in Österreich zu erwerben ist?
3) Warum bestraft man Offiziere des ÖBH, die ein Studium in kürzerer als der vorgesehenen Zeit absolvieren anstatt sie dafür zu belohnen?
4) Warum akzeptiert man einerseits, dass manche Offiziere einen Magistertitel an einer (österreichischen) Universität in einem Semester erwerben und will andererseits nicht zur Kenntnis nehmen, dass dies andere Offiziere in regulären
Studien auch schaffen?
Und noch etwas: Es ist gut und richtig und auch zum Schutze der Bediensteten, wenn das BDG verhindert, dass Personen mit minderer Qualifikation Planstellen im Öffentlichen Dienst erhalten.
Es kann aber wohl nicht im Sinne eben dieser Schutzfunktion sein, wenn bildungwillige Bedienstete des BMLV, die z. B. an einer EU-weit anerkannten Universität und unter einem Studienleiter, der sogar Mitglied der Wissenschaftskommission des BMLV ist, erfolgreich studiert haben, dann unter Berufung auf einzelne §§ des BDG versucht wird, ihnen die erworbene und EU-weit anerkannte Qualifikation abzuerkennen.
Es kann aber wohl nicht im Sinne eben dieser Schutzfunktion sein, wenn bildungwillige Bedienstete des BMLV, die z. B. an einer EU-weit anerkannten Universität und unter einem Studienleiter, der sogar Mitglied der Wissenschaftskommission des BMLV ist, erfolgreich studiert haben, dann unter Berufung auf einzelne §§ des BDG versucht wird, ihnen die erworbene und EU-weit anerkannte Qualifikation abzuerkennen.Das kann eigentlich nur als Schikane und nicht als Schutz empfunden werden.