Ein (weiterer) Dolchstoss für das Bundesheer?
Die BGD - Novelle 2007
Der Text (auszugsweise)
Zu Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979:
UniversitätsabsolventInnen und FachhochschulabsolventInnen sollen im Allgemeinen Verwaltungsdienst bei vergleichbarer Ausbildung und entsprechender Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 gleichgestellt werden. Die Vergleichbarkeit der Ausbildung ergibt sich aus den Zulassungsvoraussetzungen zu einem Doktoratstudium. Fachhochschulstudiengänge, für die ein Doktoratsstudium an einer Universität ohne zusätzliche Erfordernisse, wie etwa eine verlängerte Studiendauer oder Zusatzprüfungen, vorgesehen ist, sind als gleichwertig anzusehen. Ob zusätzliche Erfordernisse vorgesehen sind, ergibt sich aus der jeweiligen Verordnung über das Doktoratsstudium gemäß § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge.
Zu Anlage 1 Z 12.12 BDG 1979:
Die Absolvierung des Fachhochschul - Diplomstudiengangs „Militärische Führung" ist das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BO 2 und kann nicht gleichzeitig auch zum Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BO 1 werden, da damit die Abgrenzung zwischen diesen beiden Verwendungsgruppen nicht mehr gegeben wäre. Für eine/n Intendantin/en ist das rechtsoder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studium ebenso unabdingbar wie das Medizinstudium für die MilitärärztInnen beziehungsweise die Absolvierung der Generalstabsausbildung für den Generalstabsdienst.
Quelle: http://www.parlament.gv.at
Auf den ersten Blick:
Die beschlossene BDG - Novelle kann nur als „Schlag in das Gesicht jedes Absolventen der Theresianischen Militärakademie" bewertet werden.
Aus der Sicht der IGBO stellten die beschlossenen Regelungen eine eklatante Ungleichbehandlung der Offiziere des Bundesheeres dar und kann so nicht akzeptiert werden.
Die getroffenen Regelungen zeugen aus Sicht der IGBO davon, dass bei der Beschlussfassung weder die Sachlage noch die Auswirkungen der Beschlüsse bewusst sein konnten.
Denn während man einerseits darüber nachdenkt, mehr Berufssoldaten haben zu wollen, setzt man andererseits Maßnahmen, die die Attraktivität eben dieses Berufes praktisch vernichten und damit die Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt verhindern.
Wer also sollte diesen Beruf noch ergreifen wollen?
Und während man einerseits das Bundesheer immer dann zur Stelle braucht, wenn niemand sonst mehr helfen kann, bestraft man nun durch die getroffenen Regelungen jene, die sich diesen höchst riskanten und psychisch sowie physisch extrem anstrengenden Herausforderungen stellen.
Wer soll sich unter solchen Bedingungen für solche Aufgaben noch zur Verfügung stellen?
Die Konsequenzen:
Die IGBO wird alle Bemühungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und des BMLV unterstützen, die zu einer für die Betroffenen akzeptablen Korrektur des untragbaren Zustandes führen.
Die Bundesregierung und der Nationalrat werden aufgefordert, die Berufsoffiziere des Bundesheeres unverzüglich nicht vom Gleichheitsgrundsatz auszuschließen.
Die IGBO wiederholt in diesem Zusammenhang die Forderung nach Zusammenlegung der Besoldungsgruppen MBO 1 und MBO 2 zu einer einheitlichen Besoldungsgruppe „Berufsoffiziere" mit einem zumindest national vergleichbaren Gehaltsansatz und begleitenden Regelungen, die diesem Beruf Rechnung tragen.
Die IGBO kann unter den derzeit gegebenen Umständen keinem jungen Menschen raten, den Beruf eines Berufsoffiziers zu ergreifen.
Die IGBO hat vollstes Verständnis dafür, wenn Offiziere des Bundesheeres unter den gegebenen Umständen die beim Bundesheer erworbenen Fähigkeiten in anderen öffentlichen Bereichen oder in die Privatwirtschaft einsetzen, wo ihre Qualität sowohl geschätzt als auch honoriert wird.
Dieses Schreiben ergeht an alle Mitglieder der Bundesregierung, des Nationalrates und an das Präsidium der GÖD bzw. an den Vorsitzenden der Bundessektion Bundesheer der GÖD.