Am 18. Februar konnte der Obmann der IGBO mit dem Leiter der Zentralsektion des BMLVS ein Gespräch führen und nachstehende Fragen stellen:
Fragen des Vorstandes der IGBO an den Leiter der Zentralsektion des BMLVS:
1) Welchen Stellenwert haben die FH-Studiengänge MilFü des BMLVS aus Ihrer Sicht für die Zentralsektion?
Antwort des Herrn SL: Im Sinne der Personalrekrutierung und der Attraktivität des Arbeitgebers BMLVS ist die akademische Ausbildung unabdingbar – vor allem, wenn man vermehrt an Zeitlaufbahnen denkt. Für die Zentralsektion haben daher die Studiengänge große Bedeutung und einen hohen Stellenwert.
2) Wird durch die Zentralsektion eine Änderung des BDG dahingehend vorgeschlagen werden, dass Absolventen der FH-Studiengänge MilFü analog den Beamten der allgemeinen Verwaltung behandelt werden (Bachelor in B1, Master in A1)?
Antwort des Herrn SL: Wir haben seitens des BMLVS diese Frage bereits mehrmals angesprochen, uns aber wegen der zu erwartenden Kosten kein Gehör verschaffen können. Denn das würde im Endeffekt bedeuten, dass alle Offiziere in einem einheitlichen Gehaltsschema sind. Grundsätzlich ist die Gleichbehandlung aber herzustellen. Ich werde mich jedenfalls weiterhin dafür einsetzen.
3) Welche MBO1-Arbeitsplätze im BMLVS kommen für Sie für Absolventen der Fachhochschulstudiengänge Militärische Führung in Frage?
Antwort des Herrn SL: Im Sinne der Antwort auf die vorherige Frage sollte grundsätzlich jeder Offizier auf einen A-wertigen APl kommen können, wenn er allfällige sonstige Kriterien (z. B. GOLg) auch erfüllt. Bis aber ein einheitliches Schema für alle Offiziere gegeben ist wird man den Zugang zu bestimmten Funktionen jedenfalls für Absolventen zumindest des Masterstudienganges eröffnen müssen. Wie diese Regelungen konkret aussehen werden und für welche APl das zutreffen wird, kann ich derzeit nicht sagen.
4) Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass Arbeitsplätze nicht nach Kriterien des Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR7) ausgeschrieben, sondern z. B. die Studiengänge MilFü bei MBO1-Apl nicht angeführt werden?
Antwort des Herrn SL: Sie haben recht, das ist derzeit in einigen Fällen nicht nachvollziehbar. Der Aus-, Fort- und Weiterbildungsbereich hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert und es scheint mir daher erforderlich zu sein, in dieser Frage die Arbeitsplatzbeschreibungen zu durchforsten und offener vorzugehen. Auch im Sinne der Antwort auf die vorherige Frage.
5) Sollen Absolventen des FH-MaStg MilFü am PhD Programm des BMLVS teilnehmen können?
Antwort des Herrn SL: Ich glaube, dass man auch das PhD-Studium innerhalb unseres Ressorts neu bewerten wird müssen und die Zugangsregelungen dafür anders gestalten wird. Denn der Wert einer akademischen Ausbildung besteht nicht allein in deren Zugangsregelungen, sondern in der Anerkennung der zu erbringenden (wissenschaftlichen) Leistungen. Dies wird auch hinsichtlich des Masterstudiums notwendig sein, wo man schon durch kleine, ohne großen Aufwand durchzuführende Korrekturen wie etwa eine Änderung der Bezeichnung viel erreichen könnte. Denn im privatwirtschaftlichen Bereich ist „militärische Führung“ nicht selbsterklärend.
Der Zugang zum MA- und PhD-Studium sollte durchaus offen sein, das Studium eventuell sogar berufsbegleitend organisiert werden, um den möglichen Kandidatenkreis für die Teilnahme zu erhöhen. Für manche kann es verpflichtend, für andere freiwillig sein. Eine Arbeitsplatzgarantie (Aufwertung oder Überstellung) kann davon allerdings nicht abgeleitet werden.
Die Bindung zum Arbeitgeber Bundesheer kann wohl nur dadurch erreicht werden, dass Perspektiven angeboten werden und nicht dadurch, dass man unerklärliche Studienbezeichnungen wählt bzw. den Zugang zur (akademischen) Weiterbildung wie bisher gestaltet.
6) Durch die IGBO wurde ein Masterstudium in Sicherheitsökonomie an einer Universität im Bologna-Raum (Corvinus Universität Budapest) organisiert. Das Ressort hat von den Absolventen bisher im Rahmen eines Verfahrens nach §4a des BDG eine Nostrifikation verlangt, um den akademischen Abschluss dienstrechtlich anerkennen zu können. Nun liegt eine solche Nostrifikation für einen Absolventen vor. Werden Sie nunmehr für alle Absolventen des gleichen Studiums dieses anerkennen oder bestehen Sie weiterhin auf Nostrifikation für jeden einzelnen Absolventen?
Antwort des Herrn SL: Ich glaube, dass man grundsätzlich den §4a des BDG überdenken muss, weil er auch für den Arbeitgeber schwer vollziehbar ist. Das jeweilige durchlaufenen Curriculum ist ein wichtiges Indiz was gelehrt und gelernt wurde und ob im Rahmen der Grundausbildung zusätzliche Module zu durchlaufen sind. Das Studium selbst sollte – zumindest innerhalb Europas – aber außer Streit stehen.
Im gegenständlichen Fall denke ich, dass man nach der erfolgten Nostrifikation nun allen, die das gleiche Curriculum durchlaufen haben, die Nostrifikation ersparen kann, weil das Ergebnis ja nur gleich sein kann.
Die Antworten des Herrn SL Mag. KEMPERLE wurden aus dem Gedächtnis mit eigenen Worten wiedergegeben und am 24.02.14 von beiden Gesprächspartnern autorisiert.
Aus Sicht der IGBO bedeuteten die Antworten des Herr Sektionschefs eine erfreuliche Entwicklung und eine Anpassung der Haltung des BMLVS an die Bildungspolitik Österreichs und der EU. Es wird mit Spannung zu beobachten sein, ob diesen erfreulichen Worten auch die entsprechenden Taten folgen werden.
Der Obmann der IGBO:
Dr. Siegfried Albel, Obst i.R.