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BH-GÖD zu Versetzungsschutz

Die Bundesheergewerkschaft übermittelte uns auf Anfrage (wegen den in den Medien wiedergegebenen Äußerungen der Beamtenministerin) folgende Information zum Thema "Versetzungen von Beamten und Zustimmung der GÖD":

 

GÖD- Information bezüglich Versetzungsschutz

Begutachtungsentwurf (20.2.2012) In einigen Medienberichten wurde dargestellt, dass der Versetzungsschutz aufgehoben sei. Das ist falsch.
Der Versetzungsschutz bleibt auch in Zukunft bestehen!

In den Verhandlungen vergangener Woche wurde lediglich eine Regelung zur Erhöhung der Mobilität zwischen den Ressorts, unter Beibehaltung des Versetzungsschutzes sowie von besoldungsrechtlichen Absicherungsmaßnahmen, für den Begutachtungsentwurf erarbeitet:
1. Der Versetzungsschutz (Prüfung nach § 38 Abs. 4 – „Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sowie Prüfung dass kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht oder ein anderer geeigneter Beamter/Beamtin derselben Dienststelle, die oder der zur Versetzung heran steht und bei der oder dem dies nicht der Fall ist“) bleibt bestehen.
2. Die Gründe für eine Versetzung von Amts wegen bleiben bestehen:
a. Änderung der Verwaltungsorganisation
b. Auflassung von Arbeitsplätzen
c. bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind
d. wenn der Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wird (Leistungsfeststellung)
e. disziplinäre Gründe

Bei Vorliegen dieser Gründe („wichtiges dienstliches Interesse“) war schon bisher eine Versetzung von Amts wegen zulässig.

3. Lediglich im Bereich der amtswegigen Überstellung in ein anderes Ressort bzw. in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe wurden Mobilitätshindernisse beseitigt. Dabei gilt der Grundsatz, dass lediglich in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt 2 – überstellt werden kann.

4. Es greifen die selben besoldungsrechtlichen Absicherungsmaßnahmen wie schon bisher bei einer amtswegigen Versetzung
 (Wahrungsfunktionen, Fallschirmregelungen, etc. bleiben erhalten).

5. Amtswegige Überstellungen in ein anderes Ressort bzw. in eine andere (mindestens gleichwertige oder höhere) Besoldungs- oder Verwendungsgruppe werden kein häufiges Phänomen sein. Selbst die Dienstgeberseite geht von etwa 20 Fällen pro Jahr (siehe Erläuterungen im Begutachtungsentwurf) aus.

Norbert Schnedl Hannes Gruber Dienstrecht Besoldung