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BDG-Novelle 2011: Antrag

Interessensgemeinschaft der
Berufsoffiziere (IGBO)
Burgplatz 1
2700 Wiener Neustadt                                                am 02.11.2011

BDG-Novelle 2011 -Änderungsantrag  

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur BDG-Novelle 2011 bringe ich in offener Frist Namens der IGBO nachstehenden Antrag auf Änderung ein.

Vorgeschichte:Seitens der Österreichischen Bundesregierungen wurde im Zuge der Teilnahme am Bologna-Prozess zwar ein neues Graduierungssystem eingeführt, erforderliche gesellschaftspolitische sowie dienst- und besoldungsrechtliche Begleitmaßnahmen wurden hingegen bis dato nicht erlassen.
Trotzdem werden die Universitäten angehalten, auf die dreistufige Graduierung (Bachelor, Master und PhD) umzustellen. Ein Signal für Anerkennung des neuen Bachelor-Grades und damit des neuen Graduierungssystems ist daher dringend erforderlich.
Darüber hinaus hat Österreich eine Reihe von Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen geschlossen, deren Umsetzung bislang im Bereich des öffentlichen Dienstes unberücksichtigt geblieben ist. Dies trifft auch auf in Österreich akkreditierte Privatuniversitäten zu (ausgen. Medizinergesetz).
Die beabsichtigte Schaffung einer eigenen Besoldungsregelung für Bachelors (und nur für den Verwaltungsdienst!) signalisiert, dass dieser (erste) Hochschulabschluss „nicht vollwertig“ ist und muss daher als ungeeignetes Instrument beurteilt werden.

Die wichtigsten und aus unserer Sicht fatalen Auswirkungen dieses Vorhabens sind:

  • Die Studierenden der Bachelorstudiengänge müssen zwangsläufig weiterstudieren statt rasch in den Erwerbsprozess zu gehen und praktische Erfahrung zu sammeln, damit sie eine bessere Bezahlung lukrieren können.
  • Der im Bologna-Prinzip als notwendig erachtete Wechsel zwischen Berufserfahrung und theoretisch / wissenschaftlichem Arbeiten wird damit zumindest zwischen Bachelor- und Masterstudium unmöglich gemacht.
  • Die Universitäten müssen dadurch länger als erforderlich (z.B.: 6+4 statt nur 6 Semester!) mit einer überbordenden Studenten- /Studentinnenzahl zu Rande kommen. Es wird ihnen so wesentlich erschwert, ihre Geldmittel ökonomisch einzusetzen und mit dem vorhandenen Geld auszukommen.
  • Einsparungen etwa im Bereich der Familienbeihilfen, die sich bei Erwerbstätigkeit der Studierenden automatisch ergäben, können so nicht erfolgen.
  • Die Einführung einer eigenen Besoldungsregelung für Bachelors muss zu einem gesteigerten Verwaltungsaufwand und daher zu Mehrkosten führen.
  • Die Einschränkung auf den Verwaltungsdienst muss zu einer Flucht Bildungswilliger aus den anderen Dienstzweigen führen und wäre als unerwünschter Steuerungseffekt zu bewerten.

 

Problemstellung:

Im BDG ist in der Ziffer 1.12 der Anlage 1 die Hochschulbildung determiniert.

Bisher wurde und auch künftig wird kein qualitativer Unterschied zwischen einem Hochschulabschluss als Magister oder als Doktor gemacht. Es kann daher nur als Ungleichbehandlung gewertet werden, wenn nun zwischen Bachelors und den anderen Graduierungen qualitativ differenziert werden soll.

Die derzeit gegebene Formulierung lässt unberücksichtigt, dass es in Österreich – politisch gewollt! – private Hochschulen gibt (siehe Akkreditierungsgesetz).

Diese Formulierung lässt aber auch unberücksichtigt, dass Österreich mit einer Reihe von Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen getroffen hat und am „Europäischen Hochschulraum“ teilnimmt (siehe BMWF/ENIC NARIC AUSTRIA).
Zugleich wird mit dem § 4a des BDG eine Gesetzesmaterie geschaffen, die auch nach Aussage des Dienstrechtsreferenten der Bundesheergewerkschaft nicht umsetzbar ist und daher zu mehreren derzeit noch offenen Höchstgerichtsverfahren geführt hat. 

 

  • Die IGBO beantragt daher nachstehende Formulierungsänderungen / Neuformulierungen im BDG und deren Berücksichtigung bei der BDG-Novelle 2011:
  • Ziffer 1.12 der Anlage 1 (Hochschulbildung ist nachzuweisen durch …)
  • Änderung: Lit b) ….., oder (Anm.: Anfügen)
  • Neu:Lit c) den Erwerb eines Hochschulabschlusses an einer in Österreich akkreditierten Hochschule (Anm.: Vormals staatliche und neuerdings auch Privatuniversitäten z. B.), wenn der erworbene akademische Titel einem akademischen Titel gemäß Universitätsgesetz 2004 entspricht, oderLit d) durch den Erwerb eines Hochschulabschlusses an einer ausländischen Hochschule, wenn zwischen Österreich und dem Land, in welchem die Hochschule akkreditiert ist, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen geschlossen wurde.
  • Ersatzlos streichen: § 4a BDG
  • Ersatzlos streichen: Besoldungsregelungen für Bachelors (A1a)
  • Die vorgeschlagenen Änderungen,
    • - berücksichtigen, dass Österreicher und Österreicherinnen zunehmend an ausländischen Bildungseinrichtungen studieren (politisch gewollte Mobilität der Studierenden),
    • - ermöglichen die folgerichtige Umsetzung des Bologna-Prozesses,
    • - schließen Fehlinterpretationen durch die Querverweise auf die entsprechenden Rechtsmaterien aus und
    • - schaffen für die umsetzenden Behörden wie auch für die betroffenen Personen die zwingend notwendige Rechtssicherheit.
     Damit wird im vollen Umfang allen EU-Regelungen, dem Bologna-Prozess und durch Österreich eingegangenen Verpflichtungen entsprochen sowie ein einfacher Gesetzesvollzug gewährleistet. Es werden dadurch keine Mehrkosten verursacht! Vielmehr entsteht Einsparungspotential! 
  • Mit besten Grüßen!
  • Beilage: 1                                            
  • Ergeht an:
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  • Für den Vorstand:
  • Der Obmann:
  • Siegfried Albel Msc MSD, Obst e.h.