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Stellungnahme zum FH-Masterstudium

Die Interessensgemeinschaft der Berufsoffiziere nimmt
zur beabsichtigten Einrichtung eines FH – Masterstudienganges „Militärische Führung“
für die Berufsoffiziere des Bundesheeres und für Führungskräfte des staatlichen Krisenmanagements
wie folgt Stellung:

Der Vorstand der IGBO begrüßt die Absicht des BMLVS, in Entsprechung des FHStG nach dem FH - Bachelor – Studiengang nunmehr auch einen FH - Master – Studiengang „Militärische Führung“ einzurichten.

Der Vorstand der IGBO verlangt aber, dass man dabei den Offizieren des Truppendienstes keine neuen oder weiteren Einschränkungen auferlegt.Vielmehr muss auch die nicht im Rahmen des FHStG stattgefundene Ausbildung und die Berufserfahrung im Sinne des FHStG anerkannt werden. Denn wenn das sechs Semester dauernde Studium an der TherMilAk „alt“ im FHStG praktisch einem Bachelor - Studium gleichwertig bezeichnet wird (und das auch namhafte Universitäten so handhaben) sind zu Recht entsprechende Maßnahmen zu fordern.

Die IGBO erwartet, dass die GÖD und unser Arbeitgeber dies aufgreifen, für alle „Akademiker in Uniform“ endlich eine andere Einstufung vorsehen als „Maturant“ und den Zugang zum höheren Dienst ermöglichen. 

Diese Stellungnahme wird wie folgt begründet:

a)      Schon im Rahmen der Diskussionen um die Änderung des Diplomstudienganges an der TherMilAk hat der Vorstand der IGBO immer die Meinung vertreten, dass man mit Einrichtung eines Bachelor – Studienganges auch einen Masterstudiengang (im gleichen Fachbereich) zu etablieren hätte, weil es aus dem FHStG (siehe Beilage, § 3, Absatz(2), Ziffer 2a; rot eingefärbt) eindeutig ableitbar ist.

b)      Die beabsichtigte Einrichtung eines „Zielgruppenspezifischen Masterstudiengangs“ wird durch den Vorstand der IGBO aber als Fehlinterpretation des Status der TherMilAk „alt“ gesehen. Dies deshalb, weil die TherMilAk eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung ist und daher der Zugang für die Offiziere des Truppendienstes zu einem FH - Masterstudiengang auf Grund der nie kürzeren Studienzeit als drei Jahre und der vorausgesetzten Universitätsreife (Matura) für das Studium an der TherMilAk im Sinne des FHStG § 4 Abs. (2) (siehe Beilage; rot eingefärbt) keiner zusätzlichen Einschränkung bedarf. Aus den derzeit beabsichtigten Zulassungsregelungen ist aber ableitbar, dass Offiziere des Truppendienstes ausschließlich auf Grund ihrer Berufserfahrung die Zulassung zu einem FH –Masterstudiengang finden können. Das scheint uns nicht haltbar zu sein.

c)      Der Vorstand der IGBO findet im täglichen Dienstbetrieb aber vor allem auch in allen Einsätzen bestätigt, dass ohne umfassende akademisch fundierte Ausbildung der Beruf des Offiziers nicht auszuüben ist. Daher ist der Bachelor – Studiengang als Basis für jeden Offizier erforderlich. Der freie Zugang muss aber auch für den Master -Studiengang gelten. Denn jeder Offizier muss sich auf akademischer Basis weiterbilden können und dürfen, um in allen Funktionen beste Arbeit zu leisten.

d)      Ausbildung vor Verwendung ist ein guter Grundsatz. Das setzt aber voraus, dass dies jedem Bildungswilligen ermöglicht wird. Dadurch würde nicht nur Chancengleichheit und Motivation gefördert, es könnten sogar Einsparungen erzielt werden.

 

Beilage zur Stellungnahme der IGBO zum FH-Masterstudiengang „MilFü“:

 Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2007(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung) – auszugsweise: 

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen
§ 3. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.
Die wesentlichen Ziele sind:
1.      die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
2.      die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;
3.      die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.

(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
1. Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.
2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul - Bachelorstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten.
2a. Fachhochschul - Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul - Masterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.  
…………….
Studierende § 4.
(1) Fachhochschul - Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.

(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul - Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation;
fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul - Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
Quelle: http://www.bmwf.gv.at/wissenschaft/national/gesetze/organisationsrecht/fhstg/
Siehe auch: http://www.bmwf.gv.at/wissenschaft/national/oesterr_hochschulwesen/postsekundaere_bildungseinrichtungen/