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BDG-Novelle mit Hintertür?

Kameraden! Freunde der IGBO! Geschätzte Besucher dieser Site!

Ohne Kommentar bringe ich Ihnen den nachstehenden Brief der IGBO an die Abgeordneten des Österreichischen Nationalrats zur Kenntnis.
Sehen Sie selbst, wie positive Intentionen des Gesetzgebers "durch die Hintertür" unwirksam gemacht werden.

Hier der Brief im Wortlaut:

An die Damen und Herren
des Präsidums des Nationalrates
und Abgeordnete zum Nationalrat
Parlament
1017 Wien                                                                             Wegen Dringlichkeit per EMail

Geschätzte Damen und Herren des Präsidiums des Nationalrates!
Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete des Nationalrates!

In einem Schreiben vom Anfang dieses Monats habe ich Sie namens des Vorstandes der IGBO auf die für Absolventen der Theresianischen Militärakademie diskriminierende Situation aufmerksam gemacht, die durch die 1. BDG-Novelle 2007 entstanden ist.

Wie uns seitens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mitgeteilt worden ist, hat diese bei der Stellungnahme zur BDG-Novelle 2007 die Streichung jenes Passus im Text verlangt, der ausschließlich für die Absolventen des FH-Diplomstudienganges „Militärische Führung" den Zugang zum A-wertigen Dienst des Bundes verhinderte.

Das nehmen wir wohlwollend zur Kenntnis und gehen davon aus, dass dies auch so durch Sie beschlossen werden wird.

Was aber bis jetzt nicht erkennbar war sondern erst im Zuge einer konkreten Personalmaßnahme zu Tage trat, ist folgendes:

Durch die Textierung in der Anlage 1 des BDG wird für die Militärpersonen im A-wertigen Dienst (MBO 1) festgeschrieben, dass sich diese ausschließlich aus Absolventen von Universitäten oder Absolventen des Generalstabslehrganges rekrutieren dürfen.

Das bedeutet, dass aus dieser Besoldungsgruppe alle Absolventen von FH-Diplomstudiengängen ausgeschlossen werden. Das trifft sowohl die Absolventen der Theresianischen Militärakademie als auch die Absolventen aller anderen FH-Diplomstudiengänge!

Dem Vernehmen nach gibt es „im BKA" unter Berufung auf „das BMLV" Widerstand gegen eine Gleichstellung von Mag.(FH) mit Mag. (von Universitäten) für die Besoldungsgruppe MBO 1.

Dabei ist diese Diskriminierung weder vom akademischen Standpunkt sachlich zu begründen noch nachvollziehbar.

Die IGBO erwartet daher, dass bei der nächsten Novellierung des BDG alle die Absolventen von FH-Diplomstudiengängen diskriminierenden Passagen geändert werden.

Beilage: 1(Textvorschlag)                                                                 Für den Vorstand:
                                                                                                           Der Obmann:
                                                                                                      Siegfried Albel m.p.
                                                                                         (Siegfried ALBEL, MSc MSD, Obst)

 

 

 

Textvorschlag für die Anlage 1 des BDG

12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1

                        Ernennungserfordernisse:

                         Allgemeine Bestimmungen

                        Gemeinsame Erfordernisse

  12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

                       Ausbildung und Verwendung

  12.12.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 lit. a ("lit. a": Streichung durch IGBO gefordert) und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.

1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1 (Höherer Dienst)
 Ernennungserfordernisse: 
                       Allgemeine Bestimmungen
                       Gemeinsame Erfordernisse
  1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.3 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete 
Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
 ............................................
Hochschulbildung
  1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
  a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87
     Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
  b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des
Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines
Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines
Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht
Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe ist.(ab "soweit" bis zum Satzende: Streichung durch GÖD beantragt)