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Vorrückungsstichtag

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst informierte uns über ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Frage der Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr.

Im Vertragsbedienstetengesetz ist die Berechnung des Vorrückungsstichtages so geregelt, dass Zeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung wurde angefochten und nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof als nicht dem EU-Recht entsprechend erkannt.

Im BDG ist aber die selbe Regelung getroffen und wäre mit der Entscheidung des EUGH daher ebenfalls zu ändern.

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst / Bundesheergewerkschaft rät daher allen, jedenfalls eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages im Lichte der Entscheidung des EUGH zu beantragen, um eventuelle Benachteiligungen zu vermeiden.

Dazu hat die Rechtsabteilung der GÖD ein Formular entworfen, das in den IGBO-Nachrichten abgedruckt sein wird aber auch beim Obmann der IGBO jederzeit angefordert werden kann. Den Mitgliedern der IGBO wird es elektronisch zugesendet werden.

Konkret geht es um Zeiten zwischen Ende der Schulpflicht und dem vollendeten 18. Lebensjahr (Mittelschule, Lehre etc.), die bisher für fast alle bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt worden sind. Damit ist unter Umständen eine Verbesserung der besoldungsmäßigen Einstufung möglich - wenn der Arbeitgeber will oder wenn auch für die Beamten ein entsprechendes EUGH-Urteil erfochten wird.

Das beweist, dass die IGBO die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu Recht als guten und notwendigen Partner in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen versteht.