Die GÖD - Rechtsabteilung informiert:
Der VGH hat mit Erkenntnis vom 23.01.2008, GZ 2007/12/0070 zu Recht erkannt, dass der § 96 Abs. 4 des Pensionsgesetzes dem EU-Recht widerspricht und eine Ungleichbehandlung darstellt.
Daher können Beamte, die in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.5.2004 in den Ruhestand getreten sind und im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung älter als 61 ½ Jahre alt waren, eine Neubemessung ihrer Ruhestandsbezüge beantragen, wenn deren Berechnung nach dem Letztbezug vor der Pensionierung günstiger ist als bei der Durchrechnung.
Details dazu sind beim Obmann der IGBO hinterfragbar. Ebenso ist ein Musterantrag erhätlich.
Quelle: GÖD - Mitgliederzeitung; Ausgabe 6/2008, Seite 29 ff
Es ist doch nicht so schlecht, dass es die EU und die GÖD gibt, oder?